Satzung

der Choere-Illerrieden e.V.

§ 1

Name und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Choere-Illerrieden e.V. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.

Zur Verwirklichung des Satzungszwecks hält der Verein regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Geselligkeit soll dabei dieses Ziel vertiefen helfen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuervergünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern er übt seine Tätigkeit ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Bildung und Kunstpflege aus.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 2

Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Illerrieden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.

§ 3

Bundesorganisation

Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Chorverband im Deutschen Chorverband e.V.

§ 4

Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • singenden Mitgliedern (Aktiven),
  • fördernde Mitglieder (Passive),
  • Ehrenmitgliedern.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Bestrebungen der Vereins unterstützen will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Interessent einen mündlichen Antrag gestellt hat.

Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben oder das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Ernennung erfolgt von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 6

Ehrungen

Die Mitglieder des Vereins erhalten aus folgenden Anlässen eine Ehrung:    

        Mitgliedschaft für 25 Jahre

        Mitgliedschaft für 50 Jahre          

Ständchen für aktive Mitglieder ab dem             60sten Lebensjahr alle 5 Jahre
Ständchen für passive Mitglieder ab dem           70sten Lebensjahr alle 5 Jahre.

§ 7

Pflichten der Mitglieder

Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Vereins innerhalb der Singstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.

§ 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag (§ 9) für das laufende Jahr gezahlt werden. Desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen. Der Vorstand kann Mitgliedern, die das Ansehen des Vereins schädigen, oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorheriger Mahnung als Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betreffende Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrags bis Ende des laufenden Jahres.

Gegen diesen Ausschluss hat das betroffene Mitglied eine Einspruchsfrist von vier Wochen. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Hauptversammlung des Vereins. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.

§ 9

Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen. Gleiches gilt für etwa von der Hauptversammlung beschlossene besondere Umlagen.

Die Zahlungsmodalitäten bestimmt die Hauptversammlung. In besonderen Härtefällen bezüglich der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben auch keinerlei Umlagen zu bezahlen.

§ 10

Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausführung entstandenen Aufwendungen nach § 670 BGB. Der Kostenersatz beschränkt sich auf die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel und ist nur in steuerlich zulässiger Höhe möglich.

§ 11

Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind:                                 der Vorstand,

                                                                       der Ausschuss (Beisitzer),

                                                                       die Mitgliederversammlung.

§ 12

Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem Vorsitzenden,

–    dem stellvertretenden Vorsitzenden,

–    dem Jugendleiter

–    dem Schriftführer,

–    dem Kassier.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Aufgabenverteilung im Einzelnen soll in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist. Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

§ 13

Der Ausschuss (Beisitzer)

Der Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, von denen eines förderndes Mitglied sein soll. Der Ausschuss wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Hauptversammlung gewählt.

Die Aufgaben des Ausschusses werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 14

Die Mitgliederversammlung

Alljährlich im ersten Vierteljahr findet eine Hauptversammlung statt. Nach Bedarf kann der Vorstand neben dieser regelmäßig stattfindenden Hauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb drei Wochen stattgeben.

Die Mitglieder des Vereins sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Illerrieden unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung an den Vorstand eingereicht werden. In der Regel können Beschlüsse nur über Tagesordnungspunkte oder rechtzeitig eingegangene Anträge gefasst werden.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu leiten.

Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins (§ 20) und Satzungsänderung (§ 21) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Dies gilt nicht für die Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses. Diese werden aufgrund eines Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer sowie dem ersten und zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 

§ 15

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er nicht selbst entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,

Wahl der Ausschussmitglieder,

Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,

Festsetzung des Jahresbeitrages für die aktiven und fördernden Mitglieder,

Ernennung von Ehrenmitgliedern,

Erledigung der gestellten Anträge,

Beschlussfassung über Satzungsänderungen (darüber ist, getrennt von der Entscheidung über die übrigen Anträge zu beschließen),

Bestätigung der von der konstituierenden Versammlung der Jugend eingeführten und beschlossenen Jugendordnung,

Wahl eines Jugendleiters.

§ 16

Der Chorleiter

Die Verpflichtung des Chorleiters erfolgt durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit.

§ 17

Rechnungsprüfer

Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 18

Berichterstattung und Entlastung

Der Vorstand erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Kassier einen Bericht über die Kassenlage. Der Schriftführer berichtet in kurzer Zusammenfassung über den –Verlauf der vorjährigen Mitgliederversammlung. Der Chorleiter berichtet über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr.

Dem Vorstand wird nach Anhören der Kassenprüfer Entlastung erteilt.

§ 19

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Choere-Illerrieden oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Chorverband Ulm e.V. Der Chorverband Ulm hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden.

§ 21

Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 22

Inkrafttreten der Satzung

Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 13.04.2017 beschlossene Satzung erlischt die Satzung vom 18.03.1999, zuletzt geändert am 01.04.2010.

Illerrieden, den 13.04.2017

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1. Vorsitzender                                                                                 2. Vorsitzender